Genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig?

Für Baumaßnahmen wie Neubau, Erweiterung oder Umbau ist in der Regel eine Baugenehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Ebenso ist die Änderung der Nutzung in einem Gebäude meist genehmigungspflichtig, auch wenn damit keine Baumaßnahme verbundenen ist – zum Beispiel die Änderung einer Wohnung in ein Büro oder die eines Ladens in eine Gaststätte.

Was sind verfahrensfreie Bauvorhaben?

Verfahrensfrei bauen bedeutet, dass ein Bauherr ohne Baugenehmigung bauen kann und auch keine Genehmigungsfreistellung für sein Bauvorhaben braucht. Welche baulichen Anlagen verfahrensfrei gebaut werden können, kann man in der jeweiligen Landesbauordnung nachlesen.

Für diese Vorhaben muss keinen Bauantrag gestellt (das Warten auf einen Bescheid fällt weg) und auch die Bauaufsichtsbehörde muss das Bauvorhaben nicht prüfen, bevor es gebaut werden darf.

Dabei ist zu beachten, dass auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen unterliegen den Anforderungen des öffentlichen Baurechtes und jeder Bauherr ist selbst verantwortlich die geltenden Vorschriften einzuhalten. Es müssen zum Beispiel Abstandsflächen, Vorgaben des Bebauungsplans oder Vorgaben der örtlichen Gemeinde (Ortsgestaltungssatzung) beachtet werden. So kann zum Beispiel die Lage eines Geräteschuppens auf deinem Grundstück durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt sein.

 

Genehmigungsfrei können beispielsweise folgende Bauvorhaben sein:

  • Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 75 m³ – außer im Außenbereich
  • Garagen unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel mit einer Fläche bis zu 50 m², einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9m – außer im Außenbereich
  • Terrassenüberdachungen bis zu einer Fläche von 30 m², bei einer Tiefe von bis zu 3 m
  • die Änderung nichttragender oder nichtaussteifender Bauteile in baulichen Anlagen
  • der Einbau und Änderung von Fenstern und Türen
  • Heizungen und bestimmte Kamine bis zu einer Höhe von 10 m
  • Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen
  • Außenwandbekleidungen und Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung – ausgenommen bei Hochhäusern
  • Errichtung einzelnen Aufenthaltsräumen zu Wohnzwecken im Dachgeschoss von Wohngebäuden, wenn die äußere Gestalt des Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise geändert wird
  • Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 50 m²
  • Schwimmbecken mit einem Inhalt bis zu 100 m³ – außer im Außenbereich
  • Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen mit einer Höhe bis zu 2 m
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Höhe bis zu 2,5 m sowie einer Breite und Tiefe bis zu 1 m
  • Beseitigung (Abbruch) von bestimmten freistehenden Gebäuden